Praxisanleitung

PflAPrV § 4 Abs. 2: Was die 10-%-Praxisanleitung wirklich bedeutet

Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) macht in § 4 Abs. 2 eine klare Vorgabe: Während der praktischen Ausbildung muss geplante Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden Stunden sichergestellt sein. Übersetzt: Auf je zehn Stunden, die eine Auszubildende in einem Einsatz verbringt, kommt mindestens eine Stunde strukturierte, geplante Anleitung durch einen qualifizierten Praxisanleiter.

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